SASaisonArbeit.netPlanbare Saisonkräfte

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Betriebe

Fassung agb-2026-10, gültig ab 1. Oktober 2026

Stand: Oktober 2026

Anbieter

Konuma GmbH, Kieler Straße 689, 22527 Hamburg, Geschäftsführer Dieter Schlack, HRB 187874 Amtsgericht Hamburg, USt-IdNr. DE369478802, kontakt@saisonarbeit.net — nachfolgend „SaisonArbeit“.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen SaisonArbeit und einem Betrieb über die Nutzung der Plattform saisonarbeit.net.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbraucherinnen und Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Betrieb sichert zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Abweichende Bedingungen des Betriebs gelten nur, wenn SaisonArbeit ihnen in Textform zustimmt.

(4) Für Arbeitsuchende ist die Nutzung kostenlos. Eine Vergütung wird von ihnen weder verlangt noch angenommen.

§ 2 Leistungen

(1) Zugangstarife (Basis, Pro): SaisonArbeit stellt für die Dauer des Abos den Zugang zum anonymisierten Bewerberpool bereit. Der Betrieb kann darin suchen und im Rahmen seines Kontingents Kontaktdaten freischalten. Der Tarif Pro enthält zusätzlich erweiterte Suchfilter und, sobald verfügbar, gespeicherte Suchen mit Benachrichtigung. Geschuldet ist der Zugang, nicht ein Vermittlungserfolg; die Vergütung ist erfolgsunabhängig.

(2) Vermittlungstarif (Premium): SaisonArbeit wird als private Arbeitsvermittlung tätig, sucht im Auftrag des Betriebs Arbeitskräfte und schlägt sie ihm vor. Insoweit gelten ergänzend die Regeln über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB); die Vergütung ist erfolgsabhängig (§ 9).

(3) Der gebuchte Leistungsumfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Tarifbeschreibung auf saisonarbeit.net/preise; sie wird dem Betrieb mit dem Preis in Textform bestätigt.

(4) SaisonArbeit schuldet keinen Vermittlungserfolg, keine bestimmte Zahl an Profilen im Pool und keine Eigenschaften der Arbeitskräfte. Die Profilangaben stammen von den Arbeitskräften; Identität, Qualifikation und Arbeitsberechtigung prüft der Betrieb im Einstellungsverfahren selbst.

§ 3 Vertragsschluss, Freischaltung des Zugangs

(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Betrieb bei der Registrierung einen Tarif wählt, die Bedingungen bestätigt, die Buchung kostenpflichtig abschickt und SaisonArbeit die Buchung bestätigt.

(2) SaisonArbeit prüft den Betrieb vor der ersten Nutzung (Verifizierung). Poolzugang und Kontaktkontingent werden freigeschaltet, sobald die Verifizierung abgeschlossen und die erste Rechnung bezahlt ist.

(3) Führt die Prüfung zu einer Ablehnung, kann SaisonArbeit den Vertrag ohne Frist beenden. Bereits gezahlte Beträge für nicht freigeschaltete Leistungen werden erstattet.

§ 4 Preise, Umsatzsteuer, Rechnung, Verzug

(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt je Abrechnungsperiode im Voraus per Rechnung. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern die Rechnung nichts anderes ausweist.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere §§ 286, 288 BGB. SaisonArbeit kann den Zugang bis zum Zahlungseingang sperren; ein bereits gutgeschriebenes Kontingent bleibt dabei erhalten.

(4) Preisänderungen wirken erst ab der Periode, für die der Betrieb den geänderten Tarif bestätigt hat, sofern nicht die Fortschreibung auf die jeweils aktuelle Tarifversion vereinbart ist.

§ 5 Kontaktkontingent, Freischaltung, Verfall

(1) Der Tarif enthält je Abrechnungsperiode eine bestimmte Zahl von Kontaktfreischaltungen. Jede Freischaltung eines Profils verbraucht einen Kontakt.

(2) Wird ein bereits freigeschaltetes Profil erneut aufgerufen, wird kein weiterer Kontakt verbraucht.

(3) Nicht genutzte Kontakte verfallen am Ende der Abrechnungsperiode ohne Erstattung.

(4) Eine Freischaltung gilt unbefristet, sofern bei der Freischaltung nichts anderes ausgewiesen ist. Freigeschaltete Kontakte bleiben auch nach Vertragsende einsehbar.

(5) Zum Schutz der Arbeitskräfte begrenzt SaisonArbeit die Zahl der Freischaltungen je Betrieb und Tag.

(6) Mitgliedskonten des Betriebs dürfen Kontakte freischalten. Tarifwahl, Kündigung und Rechnungen bleiben dem Inhaberkonto vorbehalten. Handlungen seiner Nutzerkonten muss der Betrieb gegen sich gelten lassen.

§ 6 Umgang mit freigeschalteten Kontaktdaten

(1) Der Betrieb darf freigeschaltete Daten ausschließlich zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses im eigenen Betrieb nutzen.

(2) Untersagt sind insbesondere die Weitergabe an Dritte einschließlich verbundener Unternehmen, Subunternehmer und anderer Betriebe, die Nutzung für Werbung, der Aufbau eigener Vermittlungsangebote sowie das automatisierte Auslesen der Plattform.

(3) Ab der Freischaltung ist der Betrieb für die Verarbeitung dieser Daten datenschutzrechtlich selbst verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO); eine Auftragsverarbeitung liegt nicht vor. Der Betrieb erfüllt die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO und die Betroffenenrechte selbst und löscht die Daten, sobald sie für die Anbahnung nicht mehr benötigt werden, spätestens 24 Monate nach der Freischaltung, wenn kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist.

(4) Widerspricht eine Arbeitskraft der weiteren Nutzung ihrer Daten durch den Betrieb, stellt der Betrieb die Nutzung ein, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

(5) Der Betrieb wählt Arbeitskräfte diskriminierungsfrei aus. SaisonArbeit stellt keine Filter nach Herkunft, Nationalität, Alter oder Geschlecht bereit.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Das Abo läuft ab der Freischaltung für die im Tarif genannte Abrechnungsperiode und verlängert sich um jeweils eine weitere Periode, wenn es nicht bis zum Ende der laufenden Periode gekündigt wird.

(2) Die Kündigung ist in Textform oder über die Schaltfläche im Dashboard möglich und wirkt zum Ende der laufenden Periode. Eine anteilige Erstattung für die laufende Periode erfolgt nicht.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

§ 8 Pflichten des Betriebs, Sperre bei Missbrauch

(1) Der Betrieb macht wahrheitsgemäße Angaben, hält seine Zugangsdaten geheim und beachtet bei der Beschäftigung die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zu Mindestlohn, Arbeitszeit, Unterkunft, Sozialversicherung und Meldepflichten.

(2) Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch — insbesondere Verstöße gegen § 6, Falschangaben, begründete Beschwerden von Arbeitskräften oder Anhaltspunkte für ausbeuterische Arbeitsbedingungen — kann SaisonArbeit den Zugang sperren, Funktionen einschränken und aus wichtigem Grund kündigen. Der Betrieb wird vorher angehört, soweit das zumutbar ist.

(3) Eine Sperre aus diesen Gründen begründet keinen Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

§ 9 Vermittlungstarif Premium, Erfolgsgebühr

(1) Im Premium-Tarif schuldet der Betrieb je vermittelter Arbeitskraft die im Vertragsnachweis ausgewiesene Erfolgsgebühr.

(2) Die Gebühr entsteht, wenn eine von SaisonArbeit vorgeschlagene Arbeitskraft aufgrund dieses Vorschlags einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb schließt und im Betrieb ankommt. Die Ankunft wird nach der im Vertragsnachweis genannten Regel bestätigt. Die Gebühr wird mit Rechnungsstellung fällig; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Anspruch auf eine Ersatzvermittlung besteht nicht. Endet die Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft aus Gründen, die der Betrieb nicht zu vertreten hat, bemüht sich SaisonArbeit um eine Ersatzvermittlung oder schreibt die Gebühr gut. Die Entscheidung darüber trifft SaisonArbeit; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) Der Betrieb meldet Ankunft, Beschäftigungsbeginn und ein vorzeitiges Ende unverzüglich über die Plattform oder in Textform.

(5) Reisekosten trägt der Betrieb unmittelbar. Legt SaisonArbeit im Einzelfall und nach vorheriger Abstimmung Kosten aus, werden sie getrennt und in nachgewiesener Höhe abgerechnet. Von Arbeitskräften wird für die Vermittlung und die Reise keine Vergütung verlangt.

§ 10 Keine Arbeitnehmerüberlassung

SaisonArbeit wird ausschließlich vermittelnd tätig. Der Arbeitsvertrag kommt unmittelbar zwischen der Arbeitskraft und dem Betrieb zustande. SaisonArbeit ist nicht Arbeitgeberin, erteilt keine Weisungen und überlässt keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 1 AÜG. Sämtliche Arbeitgeberpflichten treffen den Betrieb.

§ 11 Haftung

(1) SaisonArbeit haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SaisonArbeit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens auf die vom Betrieb in den letzten zwölf Monaten gezahlte Vergütung.

(3) SaisonArbeit haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben in Profilen, für das Zustandekommen oder den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und für das Verhalten von Arbeitskräften.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Änderungen dieser Bedingungen

Änderungen teilt SaisonArbeit mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit; die Mitteilung weist gesondert auf die Folgen des Schweigens hin. Widerspricht der Betrieb nicht bis zum Wirksamwerden, gelten die Änderungen als angenommen; widerspricht er, kann jede Seite zu diesem Zeitpunkt kündigen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Betrieb Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. SaisonArbeit darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Betriebs klagen.

(3) Erfüllungsort ist Hamburg.

(4) Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags genügen in Textform (§ 126b BGB), soweit nicht Gesetz oder Vertrag Schriftform verlangen.

(5) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Diese Seite liegt in mehreren Sprachen vor. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.

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